ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN WARENEINKAUF UND DIE BESTELLUNG VON LEISTUNGEN

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG GELTUNGSBEREICH, AUFTRAGSABTEILUNG

1. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, in dessen Namen die Hauptleistung geordert wird. „Agentur“ ist die Werbeagentur, die für sich selbst oder ihren Kunden Waren einkauft oder Leistungen bestellt.

2. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, in wessen Namen die Agentur den Vertrag abschließt (im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten, insbesondere des Kunden). Hat der Dritte dem in seinem Namen geschlossenen Vertrag nicht zugestimmt, ist Auftraggeber die Agentur mit allen Rechten und Pflichten.

3. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.

4. Abweichende und/oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, soweit der Auftraggeber sie schriftlich anerkannt hat.

5. Der Auftrag ist der Agentur schriftlich durch E-Mail oder Rückfax zu bestätigen, und zwar innerhalb eines Arbeitstages, wenn die Bedingungen vor der Auftragserteilung ausgehandelt waren, sonst unverzüglich.

II. TERMINE, LIEFERFRISTEN, ERFÜLLUNGSORT

1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einem zu befürchtenden Lieferverzug muss der Auftragnehmer unverzüglich Kenntnis geben. Bei Versäumung von Lieferfristen oder Terminen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Lieferung/Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine erhebliche Produktionsbehinderung bei der Agentur und/oder ihrem Kunden zu befürchten ist.

3. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahren an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet, zu senden.

III. ENTWÜRFE, MEHRMENGEN, AUFTRAGSÄNDERUNGEN

1. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Leistungsumfang. Mehrmengen, auch wenn produktionstechnisch bedingt, werden nicht vergütet.

2. Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung z. B. durch Änderungs und/oder Ergänzungswünsche eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur, sofern er diesen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angekündigt und der Auftraggeber diese Leistung ausdrücklich beauftragt hat.

IV. VEREINBARTE BESCHAFFENHEIT, NACHERFÜLLUNGSFRIST

1. Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen, sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat.

2. Das gesetzliche Nacherfüllungsrecht ist zeitlich so zu bemessen, dass der Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und die Anschlusstermine einhalten kann.

3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

V. MÄNGELRÜGEN, ABNAHMEN

1. Bei Untersuchung erkennbare Mängel an Waren und an nicht vertretbaren Sachen, die aus einem von dem Auftragnehmer zu beschaffenden Material herzustellen sind, müssen innerhalb von zwei Wochen seit Ablieferung gerügt werden. Verderbliche Ware ist unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen.

2. Eine erforderliche Abnahme von Leistungen gilt als erfolgt, wenn die Agentur die Leistung ausdrücklich als Vertragsgemäß anerkannt hat.  

3. Zahlung stellt weder eine Anerkennung, noch einen Verzicht auf das Rügerecht dar.

VI. UMSATZSTEUER, RECHNUNG, VERPACKUNGSKOSTEN

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an die Abteilung Rechnungseingang der Agentur zu senden.

3. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

4. Verpackungskosten werden nicht erstattet.

VII. VERSICHERUNGEN

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine in der Höhe ausreichende Versicherung gegen Schäden aller Art im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung abzuschließen. Die Agentur kann im Einzelfall Versicherungsnachweise verlangen.

VIII. SONDERBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFEN

1. Zur optimalen Umsetzung der vom Auftraggeber gebilligten Werbekonzeption kann die Agentur namens des Auftraggebers dem Auftragnehmer die das Fotomotiv mitgestaltenden Personen (insbesondere Models, Visagisten, Stylisten einschl. deren Kostüme), Requisiten, bestimmte technische Effekte (insbesondere ein bestimmtes Licht) sowie den Aufnahmeort vorschreiben. Die hierdurch erforderlichen Dienst, Kauf und Mietverträge hat der Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen, und zwar im Rahmen der vom Auftraggeber zuvor gebilligten Kostenvoranschläge.

2. Im Übrigen stellt der Auftragnehmer das für die Fotoaufnahmen erforderliche Personal und die benötigten Sachen, die er im eigenen Namen bucht bzw. einkauft oder mietet, auf seine Kosten und Gefahr. Die Vergütung für diese Leistungen hat er in seinen Preis einzukalkulieren.

3. Kann nicht fotografiert werden, weil ein vom Auftragnehmer gemäß Absatz 2 rechtzeitig gebuchtes Model zum Aufnahmetermin nicht erscheint, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modelhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer, dem etwaige Regressansprüche gegen das säumige Model zustehen, getragen.

4. Auftraggeber und Fotograf sind sich einig, dass der Auftraggeber mit Zahlung der ggf. ersten Rate der Nutzungsvergütung das Eigentum an dem gesamten vorhandenen fotografischen Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Zwischennegative, Abzüge usw.) und an elektronisch digitalisierten Bildvorlagen erwirbt, das bei den beauftragten Fotoarbeiten entstanden ist, und zwar für die gesamte Dauer seines Nutzungsrechts. Ziffer X. Satz 1 gilt entsprechend. Auf Verlangen des Auftraggebers oder der Agentur hat der Auftragnehmer das Aufnahmematerial dem Auftraggeber oder der Agentur auszuhändigen.

IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE / LEISTUNGSSCHUTZRECHTE / RECHTE AM EIGENEN BILD

1. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte des Auftragnehmers sowie das Recht zum Gebrauch des Bildnisses des Models jeweils betreffend den Vertragsgegenstand gehen mangels anderweitiger Vereinbarung mit Zahlung der Vergütung zeitlich uneingeschränkt und weltweit zur ausschließlichen Verwendung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer überträgt hierfür alle erforderlichen Dateien, Quellen und Quellcodes. Nutzungszweck: Werblich und nichtwerblich, Erst und Mehrfachverwertungen; Nutzungsarten: Alle gedruckten Werbemittel (Anzeigen, Plakate, Beilagen, Kataloge, Broschüren, Verpackungen, sonstige gedruckte Werbemittel), Sammelwerke, Filme (TV Spots, Kino(werbe)filme), Magnetbänder (Filmkassetten, Audio und Videokassetten), Online und Offline Nutzung aus elektronischen Speicherträgern (Datenbanken, CD Rom, CDI, MO Laufwerke, DAT; Disketten, Internet, Multimedia), sowie alle denkbaren und auch künftigen neuen Nutzungsarten; Vervielfältigungstechnik: Druck, Filmkopie, Magnetbandkopie, maschinenlesbare Erfassung, elektronische Vervielfältigung; Verbreitung: Verteilung an die Öffentlichkeit, Sendung, Aufführung, Ausstellung, Daten(fern)übertragung; Sonstige Befugnisse: Nutzung auch von Teilen des Vertragsgegenstandes (auch Ausschnittverwertung, Fotocomposing, Filmcomposing), Änderungsrecht, vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte.

2. Der Auftragnehmer hat in seinem Angebot den Auftraggeber darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß Absatz 1. zu übertragenden Nutzungsrechte er auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat.

3. Soweit abweichend von Absatz 1. Nutzungsrechte nicht übertragen werden sollen, kann der Auftraggeber deren Übertragung ganz oder teilweise gegen angemessene Vergütung nachträglich verlangen. Die Vergütung richtet sich soweit möglich nach der mit dem Auftragnehmer bereits vereinbarten Vergütung, im Übrigen nach den gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36 UrhG; soweit diese nicht eingreifen, ist die Vergütung vom Auftraggeber nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzusetzen.

4. Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer und/oder Modelsein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte in dem Umfang auf seine Kosten zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen, der in Absatz 1. für eigene Leistungen des Auftragnehmers vereinbart ist. Außerdem hat er diesen Personen die gleichen Pflichten für deren Leistungsbeitrag zugunsten des Auftraggebers aufzuerlegen, die er selbst für seine Leistung zu übernehmen hat.

5. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglichen Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistung beeinträchtigen (z. B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen, die der Nutzung nicht zugestimmt haben), nicht bestehen und hält die Agentur insofern von allen Ansprüchen Dritter frei.

6. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übertragenden Nutzungsrechte sowohl umfassend gemäß Absatz 1. als auch beschränkt auf die Art und den Zweck der Werbemittel, für die der Vertragsgegenstand bestellt werden soll, aber im Übrigen wie in Absatz 1., anzubieten. Etwaige weitere Einschränkungen sind in einer zusätzlichen Angebotsalternative zu erklären. Das Arbeitshonorar ist gesondert auszuweisen. Geschieht dies nicht, ist es in der vereinbarten Vergütung enthalten.

7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models eine geeignete Erklärung über die vollständige Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und der Agentur vorzulegen.

8. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Signatur seines Werkes, darf aber vom Auftraggeber genannt werden, ohne dass dieser hierzu verpflichtet ist.

X. EIGENTUMSERWERB AN ILLUSTRATIONEN UND REPRODUKTIONSMATERIAL, AUFBEWAHRUNG, SICHERUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

1. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass der Auftraggeber an Illustrationen soweit diese in dem vereinbarten Arbeitsergebnis enthalten sind sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Auftragnehmer beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Lithos, Filme, elektronische Dateien usw. einschl. nicht abgelieferter Entwürfe und Sicherungskopien) mit Zahlung des Honorars Eigentum erwirbt. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt der Auftragnehmer diese Gegenstände für den Auftraggeber sorgfältig bis zu deren Herausgabe. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Abnahme muss der Auftraggeber die vorbezeichneten Gegenstände übernehmen, wenn der Auftragnehmer dies anbietet.

2. Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger während der Aufbewahrungszeit (vgl. Absatz 1.) zu verwahren.

3. Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder der Agentur erhält, gehen nicht in sein Eigentum über, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben.

4. Der Auftragnehmer hat an den von ihm herauszugebenden Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die der Auftraggeber nicht anerkennt oder die nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.

XI. GEHEIMHALTUNG/KUNDENSCHUTZ/REFERENZ

1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen ebenso wie die in Auftrag gegebenen Werbemittel und die Gegenstände gemäß Ziffer IX sind auch nach Beendigung des Auftrags streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden.

2. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Models usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist und die schriftlichen Nachweise dem Auftraggeber oder der Agentur auf deren Verlangen vorzulegen.

3. Der Auftragnehmer unterlässt jeglichen direkten Kontakt zu Kunden der Agentur, es sei denn dies erfolgt im Auftrag der Agentur. Bei Kontaktaufnahme von Seiten des Kunden verweist der Auftragnehmer in jedem Fall an die Agentur als Ansprechpartner.

4. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

XII. MENSCHENRECHTE/UMWELT/MINDESTLOHN

1. Die Agentur ist sich ihrer Verantwortung gegenüber der Einhaltung der Menschenrechte und dem Schutz der Umwelt durch ihre gesamte Lieferkette bewusst und richtet ihr unternehmerisches Handeln entsprechend aus. Auftragnehmer werden auch aufgrund ihrer Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten ausgewählt. Der Auftragnehmer sichert zu, die in dem beigefügten Code of Conduct für Lieferanten und Geschäftspartner festgelegten Standards einzuhalten und diese Verpflichtungen auch seinen Nachunternehmern aufzuerlegen.

2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren. Er verpflichtet sich ferner, diese Verpflichtung auch seinen Nachunternehmern aufzuerlegen.

Sofern die Agentur von Mitarbeitern des Auftragnehmers oder von Mitarbeitern seiner Nachunter-nehmer auf Zahlung von Mindestlohn in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Agentur von ihrer Haftung freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen in Absätzen 1 und 2 und/oder aus dem Code of Conduct, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

XIII. DATENSCHUTZ

1. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere die DSGVO sowie alle sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetze) sind zu beachten. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogenen Daten nur sofern und soweit dies erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erfüllen. Hierbei wird der Auftragnehmer auch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die die Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO und dieses Vertrags, erfüllen.

2. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter schriftlich verpflichten, über die ihnen aus Anlass oder bei Gelegenheit der Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten und andere Informationen gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren und diese unbefugt zu verarbeiten.

3. Die Vertragsparteien werden – soweit personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers (Auftragsverarbeitung) verarbeitet werden, eine eigenständige Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. Sofern dies der Fall sein sollte, gehen die Regelungen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung den Regelungen dieses Vertrages vor.

4. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn personenbezogene Daten entgegen den Bestimmungen dieses Paragraphen oder entgegen sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen offengelegt worden sind. Der Auftragnehmer unternimmt in einem solchen Falle alle erforderlichen Maßnahmen, um weitere Offenlegungen zu verhindern. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Prüfungen, Untersuchungen und/oder Verwaltungsmaßnahmen seitens einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags betreffen und dies rechtlich zulässig ist.

5. Für den Fall, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten an den Auftraggeber versendet, bestätigt er, dass diese rechtmäßig durch ihn verarbeitet wurden, insbesondere schließt dies das Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen zur Übermittlung und Verarbeitung durch den Auftraggeber mit ein.

6. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Auch hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, den dieser infolge der Zuwiderhandlung erleidet. Hierzu gehört auch ein etwaig zu zahlender Schadensersatz an Beschäftigte des Auftraggebers sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem anderen Auftragnehmer.

XIV. KEINE ÜBERTRAGBARKEIT DER RECHTE DES AUFTRAGNEHMERS

Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.

XV. AGENTURKUNDE ALS AUFTRAGGEBER

eines Dritten, insbesondere ihres Kunden, erteilt hat. In diesem Fall haftet die Agentur weder für die Vertragserfüllung des Auftraggebers noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Düsseldorf, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute sind oder einer von ihnen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das internationale Kaufrecht.